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# § 9 Stiftungsvorstand
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(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
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(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.
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(3) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
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(4) Das Nähere regelt die Satzung.
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