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# § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
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Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
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1.interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
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2.die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
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3.das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
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4.das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
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a)eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
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b)eine zuständige Behörde.
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