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# § 7
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(1) Sie können für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen (Abteilungen, Zweigvereine) errichten. Die Satzung des Versicherungsvereins regelt ihre Verfassung und ihre Befugnisse.
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(2) Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Versicherungsvereine und ihrer örtlichen Verwaltungsstellen sind gebühren-und stempelfrei.
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