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# § 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
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(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
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(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
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1.zu erwartenden Einnahmen,
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2.voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
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3.voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
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(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.
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