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# § 42 Aufgaben des Rechnungshofes
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(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungshöfen geprüft.
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(2) Der Rechnungshof prüft insbesondere
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1.die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben,
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2.Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
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3.das Vermögen und die Schulden.
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(3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
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(4) Die Durchführung der Prüfung von geheimzuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich besonders geregelt werden.
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(5) Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
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