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# § 39 Kassenmäßiger Abschluß
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In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:
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1.
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a)die Summe der Ist-Einnahmen,
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b)die Summe der Ist-Ausgaben,
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c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
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d)die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
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e)das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
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2.
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a)die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
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b)die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
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c)der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
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Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
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