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# § 11 Übersichten zum Haushaltsplan
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(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
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1.Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
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a)in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht beziehungsweise Kontenrahmen),
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b)in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
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c)in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
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2.eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
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3.eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
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Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
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(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
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(3) Bei Produkthaushalten ist die Funktionenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch eine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produktübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen).
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