16 lines
808 B
Markdown
16 lines
808 B
Markdown
# § 515 Inhalt des Konnossements
|
|
|
|
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
|
|
1.Ort und Tag der Ausstellung,
|
|
2.Name und Anschrift des Abladers,
|
|
3.Name des Schiffes,
|
|
4.Name und Anschrift des Verfrachters,
|
|
5.Abladungshafen und Bestimmungsort,
|
|
6.Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
|
|
7.Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
|
|
8.Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
|
|
9.die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
|
|
10.Zahl der Ausfertigungen.
|
|
|
|
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
|