Files
lawgit/laws_md/hgb/§389.md

4 lines
194 B
Markdown

# § 389
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.