9 lines
682 B
Markdown
9 lines
682 B
Markdown
# § 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
|
|
|
|
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
|
|
|
|
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
|
|
1.durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
|
|
2.nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
|
|
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.
|