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# § 103
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
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1.vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
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2.ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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