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399 B

§ 5 Kostenerstattung des Bundes

(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.

(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:

[Tabelle]

Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.