# § 5 Kostenerstattung des Bundes (1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet. (2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen: [Tabelle] Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.