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lawgit/laws_md/heimsicherungsv/§3.md

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# § 3 Verpflichtung anderer Personen
Ermächtigt der Träger andere Personen zur Entgegennahme oder Verwendung der Leistungen, so hat er sicherzustellen, daß auch diese Personen die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten erfüllen.