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# § 16 Prüfung
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(1) Der Träger hat die Einhaltung der in den §§ 5 bis 15 genannten Pflichten für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. September des folgenden Jahres, durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen.
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(2) Die zuständige Behörde kann aus besonderem Anlaß eine außerordentliche Prüfung anordnen.
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(3) Der Träger hat dem Prüfer Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung zu geben.
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(4) Die Kosten der Prüfung übernimmt der Träger.
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