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# § 15 Rechnungslegung
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(1) Der Träger hat bei Beendigung des Heimvertrages mit einem Bewohner diesem oder dessen Rechtsnachfolger Rechnung zu legen über
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1.die Verrechnung der von ihm empfangenen Leistungen im Sinne des § 1,
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2.die Höhe der zu entrichtenden Zinsen,
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3.den noch zurückzuzahlenden Betrag.
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(2) Der Träger hat dem Bewohner ferner Rechnung zu legen, wenn die Leistungen des Bewohners durch Verrechnung oder in sonstiger Weise vor Beendigung des Heimvertrages voll zurückgezahlt werden.
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