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# § 29 Aufgaben des Heimbeirates
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Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
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1.Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
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2.Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
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3.die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern,
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4.bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken,
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5.vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6),
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6.eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),
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7.Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
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8.Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.
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