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# § 12 Amtszeit
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(1) Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
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(2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen beträgt die Amtszeit vier Jahre.
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