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# § 3
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(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
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(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller, ... und der zuständigen Ärztekammer zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
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(3) Gegen den Bescheid können der Antragsteller ... und die zuständige Ärztekammer binnenzwei Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehördenach Anhörung eines Gutachterausschusses (§ 4).
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