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# § 5 Kooperationsvereinbarungen
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(1) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.
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(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:
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1.zur Auswahl der Studierenden,
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2.zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,
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3.zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,
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4.zur Durchführung der Praxisanleitung und
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5.zur Durchführung der Praxisbegleitung.
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