11 lines
648 B
Markdown
11 lines
648 B
Markdown
# § 33 Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
|
|
|
|
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
|
|
|
|
(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.
|
|
|
|
(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:
|
|
1.die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,
|
|
2.die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und
|
|
3.die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.
|