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# § 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
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(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.
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(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:
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1.im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1,
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2.im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1,
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3.im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1.
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(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
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