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# § 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
1.schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
2.Kompetenzbereich II,
3.Kompetenzbereich IV und
4.Kompetenzbereich V.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.