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# § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
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(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen“ bestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf „Entbindungspfleger“ anzuwenden.
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(2) Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“. In der Erlaubnis ist auf die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen.
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