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# § 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
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(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
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1.sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder
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2.die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
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(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn
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1.sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder
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2.wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.
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