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# § 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
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Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
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1.die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,
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2.die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden ist und nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie2005/36/EGentspricht und
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3.die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.
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