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# § 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
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(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
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(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation
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1.nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder
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2.nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.
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