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# § 33 Pflichten der Studierenden
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(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
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(2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet,
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1.an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
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2.die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
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3.einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte des berufspraktischen Studienteils zu führen,
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4.die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
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5.die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien zu achten.
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