Files
lawgit/laws_md/hebg_2020/§3.md

6 lines
197 B
Markdown

# § 3 Berufsbezeichnung
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.