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# § 28 Inhalt des Vertrages
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(1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
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1.den Beginn des Studiums,
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2.den Praxisplan, den die verantwortliche Praxiseinrichtung für die studierende Person erstellt hat,
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3.die Verpflichtung der studierenden Person, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
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4.die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit und
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5.die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.
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(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
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1.die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden Fassung,
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2.die Dauer der Probezeit,
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3.die Dauer des Urlaubs,
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4.die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
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5.der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
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6.der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
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7.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
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8.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
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