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# § 24 Staatliche Prüfung
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(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
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(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.
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