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# § 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
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(1) Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt. Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.
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(2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.
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