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# § 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen
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(1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen Erhebungen sind:
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1.Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit:
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a)hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember,
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b)Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom 31. Dezember;
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2.Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand:
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a)Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom 30. September,
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b)Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
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c)gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;
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3.Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:
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a)Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen,
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b)Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,
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c)Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,
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d)Umsätze nach Art der Tätigkeit,
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e)Handelsumsätze nach Produktarten,
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f)Aufwendungen nach Arten,
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g)Wert der Bestände nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres,
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h)Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,
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i)Steuern, Abgaben und Subventionen;
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4.Investitionen:
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a)Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände nach Arten,
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b)Wert der selbst erstellten Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände.
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(2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert.
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(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst:
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1.Gesamtumsätze oder -einnahmen,
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2.Gesamtzahl der tätigen Personen,
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3.Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie
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4.gesamte Investitionen.
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(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
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1.jährlich für die Wirtschaftszweige
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a)des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software,
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b)des Abschnitts J, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
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c)des Abschnitts J, Gruppe 63.1 – Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
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d)des Abschnitts M, Gruppe 73.1 – Werbung,
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e)des Abschnitts N, Abteilung 78 – Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
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2.alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021 für die Wirtschaftszweige
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a)des Abschnitts M, Gruppe 71.1 – Architektur- und Ingenieurbüros,
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b)des Abschnitts M, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
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c)des Abschnitts M, Gruppe 73.2 – Markt- und Meinungsforschung;
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3.alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für die Wirtschaftszweige
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a)des Abschnitts M, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,
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b)des Abschnitts M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
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c)des Abschnitts M, Gruppe 70.2 – Public-Relations-und Unternehmensberatung.
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(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst.
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