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# § 13 Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik
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(1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet werden für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist.
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(2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d und e dürfen verwendet werden für
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1.die Auswahl von Erhebungseinheiten und
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2.die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die Ableitung von Wägungsschemata für
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a)die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und
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b)die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik.
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Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden.
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