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# § 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
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(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen
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1.der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
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2.der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.
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(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.
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