14 lines
894 B
Markdown
14 lines
894 B
Markdown
# § 40 Prüfungsakten und Einsichtnahme
|
|
|
|
(1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakademie eine Prüfungsakte.
|
|
|
|
(2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:
|
|
1.die Klausuren der theoretischen Ausbildung,
|
|
2.die Seminararbeit,
|
|
3.das Prüfungsprotokoll und
|
|
4.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses, eine Ausfertigung des Bescheides über die nicht bestandene Abschlussprüfung oder eine Ausfertigung des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Abschlussprüfung.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungsakten werden bei der Bundespolizeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
|
|
|
|
(4) Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.
|