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# § 36 Abschlusszeugnis
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(1) Jeder Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
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(2) Im Abschlusszeugnis sind mindestens anzugeben:
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1.die Rangpunktzahl der Ausbildung und
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2.die Gesamtnote.
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(3) Sind auf dem Abschlusszeugnis Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten enthalten, so werden sie vom Prüfungsamt berichtigt. Anschließend stellt das Prüfungsamt ein neues Abschlusszeugnis aus. Das fehlerhaft ausgestellte Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.
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(4) Wird die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
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