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# § 35 Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote
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(1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Ausbildung.
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(2) In die Berechnung der Rangpunktzahl der Ausbildung gehen ein:
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1.die Rangpunkte jeder der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung mit je 10 Prozent,
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2.die Rangpunkte der Seminararbeit mit 20 Prozent und
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3.die Rangpunkte der Abschlussprüfung mit 60 Prozent.
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Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Rangpunktzahl ist die Rangpunktzahl der Ausbildung.
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(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die entsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.
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