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# § 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung
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(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
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(2) Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwesend sein:
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1.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
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2.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums,
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3.die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
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4.Angehörige des Prüfungsamts.
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(3) Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Sie dürfen während der Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.
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(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.
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