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# § 28 Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung
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(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,
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1.ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Ausbildung zueinander in Beziehung zu setzen, und
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2.ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit begrenzter Ämterreichweite genügen.
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(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der theoretischen Ausbildung.
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