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# § 22 Wiederholung der Seminararbeit
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(1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
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(2) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Seminararbeit wiederholt werden kann. Die Bearbeitungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses beginnen.
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(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
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