10 lines
416 B
Markdown
10 lines
416 B
Markdown
# § 19 Wiederholung von Klausuren
|
|
|
|
(1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
|
|
|
|
(2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wiederholt werden.
|
|
|
|
(3) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Klausur wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen.
|
|
|
|
(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
|