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# § 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung
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(1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zwei Klausuren, und zwar je eine
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1.im Fach Einsatzlehre und Kriminalistik und
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2.im Fach Einsatzrecht.
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(2) Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.
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(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
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(4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.
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