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# § 15 Ausbildungsplan
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(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.
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(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln
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1.zu den Inhalten der Ausbildung,
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2.zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,
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3.zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie
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4.zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.
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