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lawgit/laws_md/hbpolvdaufstv/§13.md

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# § 13 Dienstaufsicht
Während der Ausbildung führt die Bundespolizeiakademie die Dienstaufsicht über die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die an der Ausbildung teilnehmen.