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lawgit/laws_md/hbpolvdaufstv/§11.md

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# § 11 Bestehen des Auswahlverfahrens
Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden. Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.