23 lines
622 B
Markdown
23 lines
622 B
Markdown
# § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
|
||
|
||
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
|
||
1.
|
||
[Tabelle]
|
||
|
||
2.
|
||
[Tabelle]
|
||
|
||
3.
|
||
[Tabelle]
|
||
|
||
4.
|
||
[Tabelle]
|
||
|
||
5.
|
||
[Tabelle]
|
||
|
||
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
|
||
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
|
||
2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
|
||
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
|