622 B
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§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. [Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und 3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.