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# § 6 Einspruch gegen die Abstimmungsliste
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(1) Jeder Stimmberechtigte kann Einspruch gegen die Richtigkeit der Abstimmungsliste bis zum vierzehnten Tag vor dem Abstimmungstag bei dem Versicherungsträger schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einlegen.
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(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Versicherungsträger unverzüglich. Ist der Einspruch begründet, ist die Abstimmungsliste zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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(3) Die Abstimmungsliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter und durch eine Entscheidung nach Absatz 2 als begründet anerkannter Einsprüche bis zum Ablauf des Tags vor dem Beginn der Abstimmung berichtigt oder ergänzt werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
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