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# § 21 Prüfungsakte
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(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und über die Transferphase.
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(2) In die Prüfungsakte sind zu nehmen:
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1.die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Bewertungen,
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2.die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistungen,
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3.ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz),
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4.die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 18 Absatz 5 Satz 1) sowie
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5.die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Absatz 4).
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(3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
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(4) Die Referendarin oder der Referendar kann nach jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.
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